Neuregelung für die Nutzung des Rursee

Neuregelung für die Nutzung des Rursee.

Am 16.03.2016 treten die neuen Nutzungsbedingung für den Rursee in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen:

Die Messzahl der zulassungsfähigen Boote wird um 10 % von 20 auf 22 als Produkt von Länge über alles mal Breite über alles angehoben.

Die Nutzung von Elektromotoren wird unter Auflagen zugelassen, jedoch wird die seit Jahren geduldete Praxis der Elektromotorennutzung jetzt kostenpflichtig.

Genehmigung und Registrierung von Elektromotoren

Wochengebühr: 10,00 €

Saisongebühr: 60,00 €

Bei Antragstellung über den Verein ca. 1/3 günstiger.

 Takelwart

Jörg Stransky

 

Antrag auf Genehmigung und Registrierung von Elektromotoren :

 AntragElektromotor.pdf

 

Neue Nutzungsbedingungen:

  2016_02_18-Regelungen-des-WVER-Rurtalsperre-Hauptsee.pdf 

Auszug aus den Nutzungsbedingungen:

 

VII. Wasserfahrzeuge mit Motorantrieb

 

(1) Motorboote sind nicht zugelassen. Segel- und Ruderboote sowie andere

Wasserfahrzeuge dürfen grundsätzlich keinen Verbrennungsmotor oder anderen

Maschinenantrieb nutzen. Wenn die Rückkehr zum Liegeplatz anders nicht zu

bewerkstelligen ist, darf bei Windstille mit Segelbooten ausnahmsweise von der

Maßgabe nach Satz 1 abgewichen werden. Dabei darf die Geschwindigkeit 6 km/h

nicht überschreiten.

 

(2) Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 gelten für Boote des WVER, der DLRG, des

Katastrophenschutzes, der Polizei, der Feuerwehr, der zugelassenen Segelschule

sowie für die Boote der Wassersportvereine bei Sonderveranstaltungen (Regatten,

Sommerfest ,,Rursee in Flammen“, Fronleichnams-Prozession und Ähnlichem) und im

Arbeitseinsatz, soweit der WVER dem zustimmt.

 

(3) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 ist der Einsatz von Elektromotoren bei

Segel-, Ruder-, Tret- und Angelbooten zulässig unter folgenden Maßgaben:

 

  1. a) Es dürfen bei Booten bis 5 m Länge nur Elektromotoren mit einer maximalen

Motoreingangsleistung von 1500 Watt verwendet werden. Für Boote über 5 m

Länge sind Elektromotoren bis zu einer Motoreingangsleistung von 3680 Watt

gestattet. Für Fahrten mit Elektromotoren gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 6

km/h. Die maximale Spannung an Bord darf 42 V nicht überschreiten.

 

  1. b) Blei-Säure-Akkumulatoren dürfen ausschließlich mit festgesetztem Elektrolyt

(Vlies- oder Gelbatterien) genutzt werden. Andere Akkumulatorentypen (z. B.

Folienbatterien) müssen wasserdicht geschlossen sein. Stromerzeugung durch

Solarmodule ist gestattet. Batterien und Solarmodule müssen fest im bzw. auf dem

Boot befestigt werden, so dass sie beim möglichen Kentern des Bootes nicht

verloren gehen können.

 

  1. c) Wenn die Motoreingangsleistung nicht auf den Elektromotoren erkennbar ist

(Typenschild), ist ein Datenblatt mitzuführen, aus dem die Leistung des

eingesetzten Motors hervorgeht.

 

  1. d) Die ordnungsgemäße Verwendung von Elektromotoren kann von Beauftragten des

WVER an Bord überprüft werden.

 

  1. e) Änderungen der Vorgaben für Elektroantriebe aus Gründen des Umwelt-,

insbesondere des Gewässerschutzes, behält sich der WVER vor.

 

  1. f) Vor der Inbetriebnahme von Elektromotoren ist durch den Nutzer die

Genehmigung des WVER unter Vorlage der technischen Daten einzuholen.

 

  1. g) Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Motorplakette ist am Fahrzeug gut

sichtbar am Bug auf der Steuerbordseite anzubringen.

 

 

 

Aktuelle Stauhöhe
 
Pegelstände als Zeitreihen

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